Allgemeine Geschäftsbedingungen
Riese Veranstaltungstechnik, Inhaber Robin Riese, Im Stebich 5, 53639 Königswinter · Stand: September 2026
⬇ AGB als PDF herunterladenInhalt
- Geltungsbereich und Allgemeines
- Angebot, Vertragsschluss und Preise
- Leistungserbringung, Mitwirkungspflichten und Arbeitssicherheit
- Arbeitszeiten sowie Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit
- Zahlungsbedingungen
- Stornierung und Ausfallkosten
- Höhere Gewalt
- Pflichten des Kunden und Mängelrechte bei Mietgeschäften
- Haftung des Kunden für die Mietsache
- Haftung von RieseVT
- Urheberrecht und vertrauliche Unterlagen
- Datenschutz
- Widerrufsrecht für Verbraucher
- Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen, Vermietungen und Leistungen der Firma Riese Veranstaltungstechnik, Inhaber Robin Riese (nachfolgend „RieseVT“), gegenüber ihren Auftraggebern und Mietern (nachfolgend „Kunde“).
1.2 Kunde im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB). Soweit einzelne Regelungen nur für Unternehmer gelten, ist dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, RieseVT stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (z. B. per E-Mail) zu. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
1.4 Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
2. Angebot, Vertragsschluss und Preise
2.1 Die Angebote von RieseVT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung von RieseVT in Textform zustande, spätestens jedoch mit Ausführung der Lieferung bzw. Leistung.
2.3 Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders ausgewiesen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Reise-, Transport-, Übernachtungs- und sonstiger Nebenkosten (Spesen), die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung anfallen und ohne deren Erbringung eine Auftragserfüllung nicht möglich ist.
2.4 Verauslagt RieseVT im Auftrag oder im Interesse des Kunden Fremdkosten – insbesondere für die Buchung von Bahntickets, Flügen, Hotelübernachtungen, Mietfahrzeugen sowie für Eintritts-, Bereitstellungs- oder sonstige Gebühren –, so wird auf den verauslagten Betrag ein Bearbeitungs- und Auslagenaufschlag in Höhe von 19 % berechnet. Dieser Aufschlag vergütet den mit der Beschaffung, Buchung, Abwicklung und Vorfinanzierung verbundenen Arbeitsaufwand und versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines abweichend vereinbarten oder nachweislich höheren Aufwands bleibt unberührt.
3. Leistungserbringung, Mitwirkungspflichten und Arbeitssicherheit
3.1 Der Kunde stellt sicher, dass RieseVT die vereinbarten Leistungen ungehindert erbringen kann. Er gewährleistet insbesondere den rechtzeitigen und ungehinderten Zugang zum Einsatzort einschließlich geeigneter Zufahrts-, Lade- und Parkmöglichkeiten, eine geeignete und tragfähige Aufstell- bzw. Arbeitsfläche sowie eine ausreichend dimensionierte, ordnungsgemäß abgesicherte und den einschlägigen Normen entsprechende Stromversorgung. Erforderliche Informationen, Pläne und Ansprechpartner benennt der Kunde rechtzeitig vor Leistungsbeginn.
3.2 Für die statischen und baulichen Voraussetzungen am Einsatzort – insbesondere die Tragfähigkeit von Böden, Decken, Bühnen und Aufhängepunkten für Traversen und Rigging – ist der Kunde verantwortlich; auf Verlangen weist er diese nach. RieseVT ist berechtigt, Aufbauten zu unterlassen oder einzustellen, wenn eine sichere Ausführung nicht gewährleistet ist.
3.3 Die Einholung behördlicher Genehmigungen und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen (z. B. Brandschutz, Regelungen für Fliegende Bauten, Versammlungsstättenrecht) sowie die Anmeldung und Abführung etwaiger Urheberrechtsabgaben (z. B. GEMA) obliegen dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.4 RieseVT beachtet die Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Das Personal von RieseVT folgt ausschließlich rechtmäßigen Weisungen und ist berechtigt, die Ausführung von Arbeiten abzulehnen oder zu unterbrechen, die gegen Sicherheits- oder Rechtsvorschriften verstoßen oder eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen. Hierdurch bedingte Wartezeiten oder Mehrkosten trägt der Kunde, soweit die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
3.5 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, gehen hierdurch entstehende Verzögerungen, Wartezeiten und Mehraufwendungen zu seinen Lasten und werden nach tatsächlichem Anfall zusätzlich vergütet.
3.6 Aufbau-, Installations- und Einrichtungsleistungen gelten als abgenommen, sobald sie dem Kunden zur Nutzung übergeben oder von ihm in Gebrauch genommen werden, spätestens jedoch dann, wenn der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen Frist wesentliche Mängel in Textform rügt.
4. Arbeitszeiten sowie Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit
4.1 Den Angeboten von RieseVT liegen, soweit nicht abweichend ausgewiesen, Arbeitsleistungen an Montagen bis Sonntagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr zugrunde. Sonntagsarbeit ist branchenüblich und wird nicht gesondert bezuschlagt.
4.2 Für Arbeitsleistungen außerhalb dieser Zeiten sowie an Feiertagen werden folgende Zuschläge auf die vereinbarten bzw. üblichen Personal- und Dienstleistungssätze berechnet:
- Nachtarbeit (22:00 bis 06:00 Uhr): Zuschlag von 25 %
- Arbeit an gesetzlichen Feiertagen am Erfüllungsort: Zuschlag von 100 %
- Weihnachten (24. Dezember ab 14:00 Uhr sowie 25. und 26. Dezember) und Silvester/Neujahr (31. Dezember ab 14:00 Uhr sowie 1. Januar): Zuschlag von 200 %
4.3 Treffen mehrere Zuschlagstatbestände zusammen, wird nur der jeweils höchste Zuschlag berechnet; eine Kumulierung der Zuschläge erfolgt nicht.
4.4 Sind zuschlagspflichtige Einsatzzeiten bei Angebotserstellung absehbar, weist RieseVT die Zuschläge im Angebot gesondert aus. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit, die erst während der Durchführung entsteht (z. B. durch Verlängerung der Veranstaltung oder Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden), wird nach tatsächlichem Anfall nachberechnet.
4.5 Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (insbesondere Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten) bleiben unberührt. Soweit deren Einhaltung den Einsatz zusätzlichen Personals erfordert, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten nach vorheriger Abstimmung.
4.6 Sämtliche Regelungen dieser Ziffer 4 – insbesondere Höhe und Anfall der Zuschläge – können im Einzelfall durch persönliche Absprache zwischen RieseVT und dem Kunden abweichend gehandhabt werden. Solche individuellen Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB; zu Nachweiszwecken wird die Bestätigung in Textform empfohlen.
4.7 Soweit Leistungen als Tagespauschale (Tagessatz) vereinbart sind, umfasst eine Tagespauschale grundsätzlich zehn Stunden Anwesenheit am Einsatzort, bestehend aus neun Stunden Arbeitszeit und einer Stunde Pause. Über neun Stunden Arbeitszeit hinausgehende Einsatzzeiten gelten als Mehrarbeit und werden zeitanteilig zusätzlich vergütet. Die Regelungen zu Zuschlägen (Ziffer 4.2) sowie die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (Ziffer 4.5) bleiben unberührt.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungen von RieseVT sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.2 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei RieseVT, nicht die Absendung.
5.3 Bei Zahlungsverzug ist RieseVT berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte, bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 BGB). Gegenüber Unternehmern kann zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale von 40 EUR geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.4 RieseVT ist berechtigt, angemessene Anzahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen, insbesondere bei Neukunden oder umfangreichen Aufträgen.
5.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Stornierung und Ausfallkosten
6.1 Sagt der Kunde einen Auftrag (Miete oder Dienstleistung) ganz oder teilweise ab, kann RieseVT eine pauschalierte Ausfallvergütung verlangen. Diese beträgt bei Absage:
- bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstag: 20 % der vereinbarten Vergütung/Miete
- bis 20 Tage vor dem Veranstaltungstag: 30 % der vereinbarten Vergütung/Miete
- bis 10 Tage vor dem Veranstaltungstag: 50 % der vereinbarten Vergütung/Miete
- weniger als 5 Tage vor dem Veranstaltungstag: 100 % der vereinbarten Vergütung/Miete
6.2 Ersparte Aufwendungen sowie Erlöse aus einer anderweitigen Verwendung des Materials oder Personals werden auf die Ausfallvergütung angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass RieseVT kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.3 Die Absage bedarf der Textform; maßgeblich ist der Zugang bei RieseVT.
7. Höhere Gewalt
7.1 Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Feuer, Hochwasser, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terror, Streik, Aussperrung, Energie- oder Materialmangel sowie hoheitliche Anordnungen –, die RieseVT die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien RieseVT für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich entsprechend.
7.2 Wird die Leistung infolge höherer Gewalt dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sowie nachweislich angefallene, nicht anderweitig verwertbare Aufwendungen von RieseVT (z. B. verauslagte Fremdkosten) sind zu vergüten. Die pauschalierte Ausfallvergütung nach Ziffer 6 findet in Fällen höherer Gewalt, die nicht dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzurechnen sind, keine Anwendung.
7.3 Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Kunde das Wetterrisiko; die Entscheidung über eine wetterbedingte Absage obliegt ihm. Sicherheitsbedingte Anordnungen nach Ziffer 3.4 bleiben unberührt und haben Vorrang.
8. Pflichten des Kunden und Mängelrechte bei Mietgeschäften
8.1 Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, nur bestimmungsgemäß und durch hinreichend qualifizierte Personen zu verwenden sowie vor Überlastung, Witterungseinflüssen, Verschmutzung und dem Zugriff Dritter zu schützen.
8.2 Der Kunde stellt während der gesamten Mietzeit – einschließlich Auf- und Abbauzeiten – die Bewachung und Sicherung des Mietmaterials sicher.
8.3 Wird die Mietsache oder ein Teil davon entwendet oder beschädigt, ist der Kunde verpflichtet, RieseVT unverzüglich zu benachrichtigen und bei Diebstahl unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
8.4 Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von RieseVT in Textform zulässig.
8.5 Zeigt die Mietsache während der Mietzeit einen Mangel, ist RieseVT berechtigt, innerhalb angemessener Frist ein gleichwertiges Ersatzgerät bereitzustellen (Nacherfüllung). Weitergehende Mängelrechte des Kunden – insbesondere Minderung – bestehen erst, wenn eine Nacherfüllung fehlschlägt, unzumutbar ist oder ernsthaft und endgültig verweigert wird. Die Anzeige eines Mangels hat unverzüglich in Textform zu erfolgen.
8.6 Gibt der Kunde die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, schuldet er für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Tagesmiete. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
9. Haftung des Kunden für die Mietsache
9.1 Mit Übergabe der Mietsache geht die Obhut auf den Kunden über. Der Kunde haftet für alle während der Mietzeit eintretenden Schäden an der Mietsache und am Zubehör (z. B. Verlust, Diebstahl, Defekte, Transportschäden, Feuer- und Wasserschäden, Schäden durch fehlerhafte Stromversorgung, Witterung oder Verschmutzung), die er, seine Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte, denen er den Zugriff ermöglicht hat, zu vertreten haben.
9.2 Im Falle eines Totalschadens oder des Abhandenkommens hat der Kunde den Wiederbeschaffungswert zuzüglich angemessener Beschaffungskosten zu ersetzen, soweit er den Schaden zu vertreten hat.
9.3 RieseVT empfiehlt dem Kunden den Abschluss einer geeigneten Versicherung (z. B. Veranstaltungs- oder Elektronikversicherung) für die Dauer der Mietzeit.
10. Haftung von RieseVT
10.1 RieseVT haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RieseVT nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf), der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
10.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11. Urheberrecht und vertrauliche Unterlagen
11.1 Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen, technische Skizzen, Pläne und andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht und bleiben geistiges Eigentum von RieseVT.
11.2 Die Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von RieseVT in Textform gestattet. Bei Verstößen behält sich RieseVT die Geltendmachung von Schadensersatz sowie die Einleitung rechtlicher Schritte vor.
12. Datenschutz
12.1 RieseVT verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), soweit dies für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
12.2 Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an beauftragte Dienstleister) oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von RieseVT.
13. Widerrufsrecht für Verbraucher
13.1 Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular wird gesondert zur Verfügung gestellt und ist unter riesevt.site/widerruf.html abrufbar.
13.2 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Hierunter fallen regelmäßig terminsgebundene Veranstaltungsleistungen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates entzogen werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
14.2 Erfüllungsort ist der Firmensitz von RieseVT in 53639 Königswinter. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von RieseVT.
14.3 RieseVT ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.